Informationen zur ärztlichen Rufbereitschaft und Notfalldiagnostik des Instituts

Ärztlichen Rufbereitschaft

Im Rahmen einer Rufbereitschaft steht ein ärztlicher bzw. akademischer Mitarbeiter für telefonische Auskünfte und Beratungen sowie für die Durchführung der Notfall­diagnostik

zur Verfügung.

Der Kontakt wird über die
Telefonzentrale der Universitätsmedizin Rostock

0381 494-0 oder
0381 494-117

vermittelt.

Notfalldiagnostik

Die Notfalldiagnostik steht den diensthabenden ärztlichen Mitarbeitern  der Universitätsmedizin zur Verfügung - im Rahmen vitaler Indikationen und der Maß­gabe, dass aus dem zeitnah zu erhebenden Befund noch vom diensthabenden ärztlichen Mitarbeiter spezifische therapeutische (d. h. über die kalkulierte Therapie zwingend hinausgehende) oder weitere vitale diagnostische Maßnahmen abgeleitet werden.

Zur Nutzung der Notfalldiagnostik (nur Cito-Bearbeitungsfrist) ist eine vorangehende Absprache mit dem diensthabenden Arzt/Akademiker des IMIKRO erforderlich.

Folgende Parameter werden angeboten

Cito-Bearbeitungsfrist

  • V. a. bakteriell, mykologisch und viral bedingte Meningitis / Enzephalitis
  • V. a. septische Arthritis
  • V. a. bakteriell bzw. mykologisch bedingte Endophthalmitis
  • V. a. nekrotisierende Fasziitis/Myositis
  • V. a. Gasbrand
  • CT-/MRT-gestützt bzw. operativ entnommene Proben aus primär sterilen Körperhöhlen/Organen mit begründetem V. a. bakteriell bzw. mykologisch bedingte Infektionen

Die Cito-Bearbeitungsfrist kann unter der Maßgabe einer vitalen Indikation für einzelne Patienten oder einer drohenden Ausbruchssituation nur nach telefonischer Rücksprache mit dem diensthabenden IMIKRO-Akademiker auf oben nicht genannte  Parameter ausgedehnt werden.

24 h-Maximalfrist bis zur initialen Bearbeitung

  • V. a. Herpesviridae-bedingte Meningitiden/Enzephalitiden
  • V. a. akute respiratorische Erkrankungen, z. B. Influenza, COVID-19
  • Z. n. Nadelstichverletzung (Indexpatient, betroffene Mitarbeiter)

Die Notfalluntersuchungen stehen auch Einsendern außerhalb der Universitäts­medizin zur Verfügung, sofern im Voraus eine dies betreffende verbindliche Regelung mit dem Vorstand der Universitätsmedizin vereinbart wurde.


Stand: April 2021

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