Basishygieneordnung der UMR

Meldepflichtige Erkrankungen

Laut § 6 Infektionsschutzgesetz und erweiterter Meldepflicht MV

Allgemeines

Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen!

Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt!!

Bei jeder namentlichen Meldung ist, vorbehaltlich der zugänglichen Informationen, anzugeben, ob und zu welchen Zeitpunkten vorher Schutzimpfungen gegen die jeweilige Krankheit durchgeführt wurden.

Meldeformulare sind hier bzw. im SAP abrufbar.

Zur Meldung verpflichtet ist ...

  • Feststellender Arzt
  • Leitender Arzt
  • Leitender Abteilungsarzt
  • Behandelnder Arzt

Namentlich zu melden sind

1. Der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an ...

a) Borreliose

b) Botulismus

c) Cholera

d) Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)/vCJK (außer familiär-hereditäre Formen)

e) COVID-19 (SARS-CoV-2)

f) Diphtherie

g) Akuter Virushepatitis

h) Enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)

i) Virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

j) Zoonotische Influenza

k) Masern

l) Meningokokken, invasive Erkrankung

m) Milzbrand

n) Mumps

o) Pertussis

p) Pest

q) Poliomyelitis

  • Als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt

r) Röteln

s) Tetanus

t) Tollwut

u) Tollwutexposition, mögliche

v) Typhus abdominalis/Paratyphus

w) Tuberkulose

x) Varizellen

y) Orthopockenviren verursachte Erkrankungen

2. Die Erkrankung oder der Tod an ...

  • Behandlungsbedürftiger Tuberkulose
    • auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt
    • Meldung, wenn die Person die Behandlung verweigert oder abbricht!!
  • Clostridioides-difficile-Infektion mit schwerem klinischen Verlauf
    Ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn:
    • der Erkrankte einer ambulant erworbenen Infektion, wegen dieser, in einer medizinischen Einrichtung aufgenommen wird
    • der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder deren Komplikation auf einer Intensivstation aufgenommen wird
    • ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
    • der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Infektion verstirbt oder das die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird

3. Der Verdacht und die Erkrankung an einer ...

  • Mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder
  • Akuten infektiösen Gastroenteritis
    • Wenn
      • a) Eine Person betroffen ist, die im Lebensmittelbereich tätig ist (§ 42 Abs. 1)
      • b) 2 oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

4. Der Verdacht ... Impfreaktion ...

Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus­gehenden gesundheitlichen Schädigung

5. Die Verletzung eines Menschen ... Tollwut ...

  • Durch ein Tollwut-krankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres

6. Das Auftreten ...

a)  Einer bedrohlichen Krankheit oder

b)  Von 2 oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird

Wenn dies

  • Auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und
  • Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 (IfSG) genannt sind

Nichtnamentlich zu melden ist

Das Auftreten von ...

Das Auftreten von 2 oder mehr nosokomiale Infektionen

  • Bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird
  • Nur Infektionen melden, nicht Kolonisation!

Stand: September 2023

Meldepflichtige Erkrankungen


Inhaltsverzeichnis

Basishygieneordnung (BHO)